Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Sie gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von uns sowie auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung, Auslieferung der Ware oder Rechnungsstellung annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise netto ab Lager bzw. ab Versandstelle zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls anfallender Versand-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
(2) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszinssatz beträgt bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Daneben sind wir berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR sowie einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
(5) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und sich nach Vertragsschluss die für unsere Kalkulation maßgeblichen Beschaffungspreise, Frachten, Zölle oder sonstigen unmittelbar leistungsbezogenen Kosten erhöhen oder vermindern, sind wir berechtigt beziehungsweise verpflichtet, den vereinbarten Preis im Umfang der tatsächlich eingetretenen Kostenänderung angemessen anzupassen. Auf Verlangen werden wir dem Kunden die maßgeblichen Kostenänderungen nachvollziehbar darlegen.
(6) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers hervorzurufen und durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet erscheint, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Kommt der Besteller einem entsprechenden Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenforderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die wir auch bei Anwendung kaufmännisch zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehen oder verhindern konnten, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Transportstörungen, behördliche Maßnahmen, Embargos, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe sowie nicht von uns zu vertretende Lieferausfälle unserer Vorlieferanten, verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich Nebenforderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4)Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ihm Zahlungseinstellung droht oder bekannt wird, dass Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen.
(4)Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ihm Zahlungseinstellung droht oder bekannt wird, dass Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen.
(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere gemäß § 377 HGB, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich eine Verkürzung zulässig ist. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen sowie Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, übernommener Garantien und Schadensersatzansprüche, für die nach diesen AGB oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften längere Verjährungsfristen gelten.
Bei gebrauchten Waren sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schadensersatzansprüche, die nach den nachstehenden Haftungsregelungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Bei gebrauchten Waren sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schadensersatzansprüche, die nach den nachstehenden Haftungsregelungen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen bleiben unberührt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Verwendungsort verbracht worden ist, trägt der Besteller, soweit die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht und soweit gesetzlich zulässig.
(7) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt. Soweit der Besteller gegenüber seinem Abnehmer freiwillig Verpflichtungen übernimmt, die über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen, gehen daraus resultierende Mehrbelastungen nicht zu unseren Lasten, sofern wir der Übernahme dieser Verpflichtungen nicht zugestimmt haben.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen haben oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, haften.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Bochum, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bochum. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Bochum, im Januar 2026
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